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Teil 3 – Energieeinsparverordnung Immobilienmakler & Sachverständige für Hamburg, Kreis Pinneberg und Norddeutschland

1993

Aus den sogenannten SAVE-Richtlinien, die bestimmte Vorgaben für die Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch effiziente Energienutzung festlegten, wurde die 3. Wärmeschutzverordnung und die Novellierung der Heizungsanlagenverordnung entwickelt.

Diese wurde von der damaligen rot-grünen Mehrheit im Bundesrat zwar nicht als ausreichend erachtet aber dennoch verabschiedet. Bereits im Oktober 1993 wurde jedoch durch den „Bundesrat bekräftigt, dass die Ziele der Verordnung in Bezug auf Neubauten angemessen sind. Der Bautenbestand wird weitgehend von der Verordnung nicht erfasst. Der Bundesrat appelliert daher an die Bundesregierung, nach Möglichkeiten effektiver Heizenergiesenkung im Bautenbestand zu suchen; denn allein hier liegen die weitaus größten Chancen, die Ziele der Energieeinsparung und Emissionsreduzierung zu erreichen. …. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, bis zum 1. Januar 1997 den Entwurf einer erneuten Novelle der Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden mit dem Ziel vorzulegen, bei Neubauten den Heizwärmebedarf in einer zweiten Stufe um weitere 25 bis 35% zu reduzieren.“

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1994

Im Jahr 1994 trat die Novelle der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV94) in Kraft. Hierdurch wurden die EU-Heizkesselwirkungsgrad-Richtlinie (EG-Richtlinie 42/92/EWG) und eine Verschärfung der Anforderungen umgesetzt. Die neuen Anforderungen:

  • Neuregelung der Inbetriebnahme von Kesseln.
  • Umsetzung der Wirkungsgradanforderungen.
  • Weitere Nachrüstvorschriften.
  • Reduzierung des Betriebsstromverbrauchs von Pumpen.
  • Förderung der Brennwerttechnik.

„Wärmeschutzverordnung ’95 ………… Heizungsanlagenverordnung Die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) stellte nur Anforderungen an die Ausführung der Anlagentechnik und die Verwendung von Pumpen und Regelsystemen. Eine Bewertung der Heizsysteme untereinander (wie in der EnEV durch die primärenergetische Bewertung) fand nicht statt.“ IWU, Beiträge der EnEV und desKfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramms zum Nationalen Klimaschutzprogramm, S.25


1995

Im Jahr 1995 trat die 3. Wärmeschutzverordnung  (3.WSCHVO) in Kraft. Zusätzliche Energieeinsparungen von 25 – 30% gegenüber der bisherigen Wärmeschutzverordnung wurden gefordert (siehe Schaubilder). Sie beinhaltete weiterhin den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108. Die Anforderungen an den k-Wert bei Sanierungen von Bauteilen wurden weiter erhöht. Neu war die Einführung eines zul. Heizwärmebedarfs Qh in Abhängigkeit des A/V- Verhältnisses. Der zulässige Heizwärmebedarf eines Gebäudes galt nun als Richtwert für die Bemessung der Wärmedämmung. Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach § 1 3.WSCHVO bei der Errichtung von Gebäuden zu beschränken und bezieht sich auf die Nutzwärme, d.h. die vom Heizsystem unter normierten Bedingungen abgegebene Energie und somit die Einführung bedarfsorientierter Kennwerte. Weitere neue Regelungen waren:

 

  • Energiebilanzverfahren – Einbeziehung der Lüftungswärmeverluste der inneren und solaren Wärmegewinne.
  • Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes.
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs.
  • Ausweitung der Regelung auf bestehende Gebäude. Neben dem Lüftungswärmebedarf konnten jetzt auch solare und interne Gewinne bilanziert werden.
  • Detailregelungen für bestimmte Bauteile.
  • Einführung Wärmebedarfsausweis.

Die Forderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der verschiedenen Verordnungen können folgendem Schaubild entnommen werden:

 

Bauteile Wärmedurchgangskoeffizient k [W/(m²K)]

 

Mindeswärme-

Schutz nach

DIN 4108. T2

Aug. 1981

WSVOI*

 

 

 

WSVO II*

 

 

 

WSVO III*

 

 

 

Niedrig-

energiehaus

 

 

Außenwand

 

≤ 1,39 = 1,00 = 0,60 ≤ 0,50 ≤ 0,30
Dächer

 

≤ 0,79 ≤ 0,45 ≤ 0,30 ≤ 0,22 ≤ 0,20
Kellerdecken ≤ 0,81 ≤ 0,90 ≤ 0,55 ≤ 0,35 ≤ 0,35
*K-Werte bei Anwendung des Bauteil-Nachweisverfahrens

Abb.:

Vergleich der Wärmedurchgangskoeffizienten

Gleichzeitig begrenzte die Heizungsanlagenverordnung den Schadstoffausstoß bestehender und neuer Wärmeerzeuger. Bereits hier wurde in der Begründung der Novelle des Wärmeschutzes darauf hingewiesen, dass es bis zum Ende des Jahrzehnts einer Erhöhung des Anforderungsniveaus für Neu- und Bestandsbauten bedürfe. Diese Forderung folgte aus den Zusagen des  Weltklimagipfels in Rio und sollte mit der ursprünglich für 1999 geplanten EnEV 2002 vollzogen werden.

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 1995

Weltklimagipfel in Berlin

Durch den verbesserten baulichen Wärmeschutz war eine Verminderung des Energieverbrauchs und damit die geringere Nutzung fossiler Energieträger in Reichweite gekommen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Verknappung der Energiereserven innerhalb der voraussichtlichen Lebensdauer von Gebäuden absehbar war und die Schadstoffbelastung der Erdatmosphäre stetig zunahm, sollten die Anforderungen weiter erhöht werden.

Somit wurde entschieden, dass im Jahr 1999 die Energie Spar Verordnung (ESVO) eingeführt werden sollte. Die Anforderungen sollten noch einmal um 25% im Vergleich zur geltenen Wärmeschutzverordnung erhöht werden und somit die Schadstoffbelastung weiter vermindert, die Energieressourcen geschont und auch Heizkosten gesenkt werden.

 

1996

Im Jahr 1996 trat das Eigenheimzulagengesetz in Kraft. Es regelte die Förderung beim Kauf. bzw. Bau von selbstgenutzten Wohnungen. Hierbei wurde ein Niedrigenergiehaus dahingehend definiert, das sein flächen- oder volumenbezogener Jahres-Heizwärmebedarf um 25% unter den Anforderungen der dritten Wärmeschutzverordnung liegen musste (sogenannter Niedrigenergiehausstandard). In der Fachliteratur wurde dieser Begriff allerdings umdefiniert, so dass er auf die tatsächliche Wohnfläche bezogen und nach der DIN 277 bzw. der II. Berechnungsverordnung angewendet werden konnte.

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