1997
Nach zweijährigen Verhandlungen wurde am 11. Dezember 1997 auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz in Kyoto das sogenannte Kyoto-Protokoll zur UN-Klimarahmenkonvention einstimmig verabschiedet. Es sah erstmals rechtlich verbindliche Verpflichtungen der Industrieländer vor, ihre Treibhausgasemissionen in der Periode zwischen 2008 und 2012 in der Summe um 5,2 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.
Dabei hatten die Industrieländer unterschiedliche Reduktions- bzw. Begrenzungsverpflichtungen übernommen: Die EU-Länder als Gemeinschaft eine Reduzierung um 8 %, die USA um 7 % und Japan um 6 %. Russland musste seine Emissionen auf dem Niveau von 1990 stabilisieren, während andere Industrieländer diese noch steigern durften (z.B. Australien um 8 %). Das Protokoll ist national und international unterschiedlich aufgenommen worden; die meisten Regierungen der Industrieländer haben es als Erfolg gewertet. Von Umweltorganisationen und der Öffentlichkeit, insbesondere der deutschen, wurden die Ergebnis als unzureichend angesehen.
1998
Das sogenannte “Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte” Energy Charter Protocol on Energy Efficiency and related Environmental Aspects baut auf dem “Vertrag über die Energiecharta und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte” auf.
Mit dem Protokoll wurden folgende Ziele verfolgt:
- Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung.
- Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher motivieren, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen.
- Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.
Die Energieeffizienzpolitik und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen sollten durch die Vertragsparteien entwickelt werden, die auch die marktorientierte Preisbildung berücksichtigen. Der Vertrag über die Energie-Charta regelt alle Aspekte der internationalen Kooperation im Energiebereich, wie den Investitionsschutz oder den Handel mit Energieträgern. Im April 1998 wurde die Europäische Energiecharta ratifiziert.
„Die Märkte für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas waren durch die Energierechtsnovelle 1998 (Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998) für Wettbewerb geöffnet worden. Die Energieversorgungsunternehmen hatten in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten zuvor ein kartellrechtlich freigestelltes Monopol inne.“ IHK Schwaben Umweltnachrichten; S.8; Abs.: Energiewirtschaftsrecht endlich in Kraft
Im Jahr 1998 kam ferner eine Studie im Auftrag der Bundesregierung für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu dem Schluss, dass zwar der bauliche Wärmeschutz im praktischen Baugeschehen einen höheren Stellenwert erlangt hatte, aber sowohl die Erstellung der Wärmeschutznachweise überwiegend fehlerhaft waren, als auch nur in sehr wenigen Fällen Vollzugskontrollen durch die Baubehörden stattfanden.
„Energiekonzepte der 2. Generation (1988-1998) ……… Seit Beginn der 90-er Jahre und der relativen Entspannung auf den Energiemärkten haben sich die Zielsetzungen an ein Energiekonzept erheblich verändert. Standen ursprünglich Fragen der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Ressourcenschonung, der Emissionsminderung und der Energieträgersubstitution im Mittelpunkt, so sind jetzt Planungsinstrumente zur Umsetzung von Klimaschutzaktivitäten auf lokaler Ebene der Kommunen gefragt. Eine erste Zwischenbilanz zur CO2-Reduzierung zeigt ….. das eine CO2-Minderung von 13% seit dem Jahre 1990 ausweist.“ Hübner, A. Erfahrungen mit Energiekonzepten in Deutschland; S.3 Abs.5
1999
Erst am 28.6.1999 hatte die Bundesregierung einen Referentenentwurf für eine neue Energiesparverordnung (EnEV) vorgelegt, der am 21.11.2001 als endgültiger Verordnungstext im Bundesgesetzesblatt Nr. 59 veröffentlicht wurde – zur Erinnerung: ursprünglich sollte bereits 1999 die Energie Spar Verordnung (ESVO) eingeführt werden. Das Schaubild verdeutlicht die neu angestrebte Bilanzierungsgrenze. Diese wurde in der EnEV 2002 umgesetzt.
„Die Konsequenz der neuen Bilanzierung ist, dass Defizite im Bereich des baulichen Wärmeschutzes mit effizienter Anlagentechnik in einem gewissen Maße ausgeglichen werden können. Eine Verbesserung der Heizungssysteme mit heutigen Techniken kann den gesamten Nutzungsgrad auf rund 95 % erhöhen. Andererseits müssen ineffiziente Systeme durch höhere Anforderungen an den Baukörper ausgeglichen werden.“ Hegner,H.-D. EnEV 2002/2004/2007…2008 ? – Dynamik ohne Ende; S.5 Abs.1
In der neuen Verordnung sollten folgenden Anforderungen im Vergleich zu bisherigen Regelungen verwirklicht werden:
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1. Wärmeschutzverordnung | 1977 – 1984 | ≤200 kWh/(m² * a) |
2. Wärmeschutzverordnung | 1984 – 1995 | 150 kWh/(m² * a) |
3. Wärmeschutzverordnung | ab 1995 | 100 kWh/(m² * a) |
Geplante Energieeinsparverordnung | ab 2002 | 70kWh/ (m² * a) |
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